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Recht

Was bringt die Novellierung des Ärztegesetzes?

Neben der längst fälligen Klarstellung durch den Gesetzgeber, dass regelmäßige oder fallweise ärztliche Vertretungstätigkeit eine freiberufliche Tätigkeit ist, ermöglicht die Ende 2018 beschlossene Ärztegesetznovelle die Möglichkeit der Anstellung von Ärzten bei Ärzten (§ 47a Ärztegesetz neu). Wenngleich in Einzelordinationen höchstens ein oder zwei Ärzte im Gesamtausmaß von 40 Wochenstunden, in Gruppenpraxen entsprechend mehr angestellt werden dürfen, erfüllt der Gesetzgeber damit einen seit Langem geforderten Wunsch der Ärzteschaft. Die Anstellung darf nur im Fachgebiet des Ordinationsinhabers erfolgen; den Patienten soll die freie Arztwahl unter den in der Ordination tätigen Ärzten ermöglicht werden. Auch trägt der angestellte Arzt selbst die Letztverantwortung für die Behandlung seiner Patienten. Ordinationsinhaber, die in Zukunft Ärzte anstellen, sind daher gut beraten, mit der jeweiligen Haftpflichtversicherung klarzustellen, dass auch die angestellten Ärzte von der Haftpflichtversicherung gedeckt sind, oder andernfalls für die angestellten Ärzte eine eigene Haftpflichtversicherung abzuschließen.

Komplexer gestaltet sich die Rechtslage jedoch für Kassenvertragsärzte: Sämtliche Gesamtverträge sehen nach wie vor die persönliche Leistungserbringung durch den Kassenvertragsinhaber vor – abgesehen von Ausnahmen bei geringfügigen Vertretungen oder bei Lehrpraktikanten. § 342e ASVG neu weist den Hauptverband aller Krankenversicherungsträger und die Österreichische Ärztekammer an, eine gesamtvertragliche Regelung über die Anstellung von Ärzten bei Kassenvertragsärzten zu schaffen. Dieser Gesamtvertrag hat insbesondere die Art, den Umfang und die Grundsätze der Verrechenbarkeit jener Leistungen zu regeln, die von angestellten Ärzten für Kassenvertragsärzte auf Kosten der Krankenversicherungsträger erbracht werden können. Meines Erachtens werden auch Überlegungen anzustellen sein, wie Wettbewerbsnachteile jener Kassenvertragsärzte, die keine Anstellungen wünschen, gegenüber jenen Kassenvertragsärzten mit angestellten Ärzten möglichst vermieden werden können. Ein solcher Gesamtvertrag muss freilich erst verhandelt werden. Bis zu diesem Abschluss wird die Anstellung von Ärzten bei Kassenvertragsärzten wie bisher wohl nicht möglich sein.

Inwiefern die komplexen Neuregelungen des Notarztwesens auch für den niedergelassenen Bereich bedeutend werden, bleibt abzuwarten: Nach § 40 Abs 1 Ärztegesetz neu sind Notärzte nur jene Ärzte, die Notfallpatienten „im Rahmen organisierter Notarztdienste (insbesondere Notarztwagen und Notarzthubschrauber) behandeln“. Sollte die Praxis die (überschießenden) Ausbildungserfordernisse auch auf niedergelassene Kassenvertragsallgemeinmediziner anwenden, steht zu befürchten, dass viele Landärzte keine Notfalleinsätze mehr durchführen werden (dürfen) und damit eine der heutigen Säulen der Notarzttätigkeit in entlegenen und dünn besiedelten Gebieten nur mehr untergeordnete Bedeutung haben wird.

Insgesamt ist die Novelle jedoch zu begrüßen.

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