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Anlage 1

Praxis-Checkliste Self-Assessment „Hafte ich als Arzt?“

I ZIVILRECHTLICHE HAFTUNG

1. Allgemeine Haftungsvoraussetzungen

1.1 Ist ein Schaden eingetreten?
  • Jeder Nachteil, der jemandem am Vermögen, an Rechten oder seiner Person zugefügt wurde

  • Positiver Schaden und/oder entgangener Gewinn

  • Vermögensschaden oder immaterieller Schaden (z. B. Schmerzen)

1.2 Wurde der Schaden durch mich verursacht?
  • Fällt ohne mein Verhalten der Schaden weg (d. h., war mein Verhalten „conditio sine qua non“ für den Schaden)?

  • Diese Voraussetzung ist nicht gegeben, wenn der Schaden nur durch eine außergewöhnliche Verkettung von Umständen verursacht wurde (d. h. nur bei adäquatem Kausalverlauf) – in der Regel ist allerdings von einem adäquaten Kausalverlauf auszugehen.

  • Mein Verhalten kann ein aktives Tun und auch ein Unterlassen (z. B. die Unterlassung der Aufklärung der Patienten) sein.

1.3 War das schädigende Verhalten rechtswidrig?
  • Handelt es sich um einen Behandlungsfehler (Behandlung nicht lege artis durchgeführt und daher Verstoß gegen Behandlungsvertrag und gesetzliche Bestimmungen des ÄrzteG und KAKuG) oder mangelhafte Aufklärung?

  • Liegt ein Rechtfertigungsgrund vor (z. B. Einwilligung des Patienten in die Gefährdung der körperlichen Unversehrtheit oder Gesundheit, wenn dadurch ein anderer schwerer und wahrscheinlicher Nachteil vom Patienten abgewendet werden kann oder bei Gefahr in Verzug)?

  • Jede ärztliche Heilbehandlung, die mit einem Eingriff in die körperliche Integrität verbunden ist, muss grundsätzlich als Verletzung eines absolut geschützten Rechtsgutes gewertet werden und ist somit rechtswidrig; so obliegt es dem Arzt, das Vorliegen einer mangelfreien Einwilligung nachzuweisen.1

1.4 Wurde der Schaden schuldhaft – also subjektiv vorwerfbar – verursacht?
  • Ein Arzt handelt als Sachverständiger des § 1299 Abs. 1 AGBG: Habe ich den für das jeweilige Fachgebiet üblichen Sorgfaltsmaßstab zum Stand medizinischer Erkenntnis zum Behandlungszeitpunkt eingehalten? Wenn nicht, habe ich (leicht oder grob) fahrlässig gehandelt?

  • Vorsätzlich handelt jemand, der den Schaden bewusst herbeiführt und den schädigenden Erfolg auch will (dolus directus) oder den Schaden für möglich hält und dessen Eintritt in Kauf nimmt (dolus eventualis).

1.5 Wer muss das Verschulden beweisen?
  • Der Schadenersatzanspruch kann sich entweder aus einem Vertrag oder aus einem Delikt ergeben.

  • Bei der deliktischen Haftung hat der Geschädigte das Verschulden des Schädigers zu beweisen (§ 1296 ABGB).

  • Bei der Haftung aus Vertrag hat jener, der den Vertrag gebrochen hat, zu beweisen, dass ihn an der Vertragsverletzung kein Verschulden trifft, d. h., es gilt die „Beweislastumkehr“ (§ 1298 ABGB).

  • Sowohl bei deliktischen als auch vertraglichen Ansprüchen wendet die Rechtsprechung die Grundsätze des Anscheinsbeweises („Prima-facie-Beweis“) an, der annimmt, dass bestimmte Geschehensabläufe typisch sind und es wahrscheinlich ist, dass auch im konkreten Einzelfall ein gewöhnlicher Ablauf gegeben ist.

  • Die restlichen Haftungsvoraussetzungen hat in der Regel sowohl bei vertraglicher als auch bei deliktischer Haftung der Geschädigte zu beweisen bzw. wahrscheinlich zu machen.

2. Art und Umfang des Ersatzes

  • § 1323 ABGB: Grundsatz der Naturalrestitution

  • Geldersatz, wenn Naturalrestitution unmöglich oder untunlich ist

  • § 1324 ABGB: Umfang der Ersatzpflicht abhängig vom Grad des Verschuldens

    • bei leichter Fahrlässigkeit: Ersatz der erlittenen Beschädigung (positiver Schaden)

    • bei grobem Verschulden (Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit): Leistung voller Genugtuung (inkl. entgangenen Gewinns)

  • § 1325ff. ABGB – bei Körperverletzung

    • § 1325 ABGB – Ersatz der Heilungskosten, Verdienstentgang und angemessenes Schmerzengeld ersatzfähig

    • § 1326 ABGB – Verunstaltungsentschädigung

    • § 1327 ABGB – im Todesfall zusätzlich Ersatz der Bestattungskosten und des Unterhaltsschadens der Hinterbliebenen sowie des seelischen Schmerzes der nahen Angehörigen

  • § 1304 ABGB – Minderung des Ersatzanspruchs bei Mitverschulden des Geschädigten (z. B. Nichteinhaltung von Nachbehandlungsterminen, Verweigerung einer Bluttransfusion etc.)

3. Haftung für fremdes Verschulden

3.1 Gehilfenhaftung
  • Von dem Grundsatz, dass jeder nur für das eigene Verhalten einzustehen hat, gibt es bestimmte Ausnahmen: Zu den wichtigsten zählen die Erfüllungsgehilfenhaftung und die Besorgungsgehilfenhaftung.

  • Der Geschäftsherr haftet für schuldhaft schädigende Verhalten seiner Erfüllungsgehilfen (Personen, die zur Erfüllung der vertraglichen oder gesetzlichen Verpflichtungen eingesetzt werden) wie für sein eigenes Verschulden (§ 1313 a ABGB) >> Einzelordination, Gruppenpraxis oder Krankenanstaltenträger als Vertragspartner haften im Außenverhältnis für angestellte Ärzte und für nicht klar deklarierte (Urlaubs-)Vertretungsärzte!

  • Eingeschränkte Haftung für eingesetzte Besorgungsgehilfen (§ 1315 ABGB): Ein Besorgungsgehilfe ist eine Person, derer sich ein Geschäftsherr zur Besorgung irgendwelcher Angelegenheiten, nicht jedoch zur unmittelbaren Vertragserfüllung bedient.

  • Im Gegensatz zum Erfüllungsgehilfen besteht beim Besorgungsgehilfen also kein Vertragsverhältnis zwischen dem Geschädigten und dem Geschäftsherrn. Gegenüber den Erfüllungsgehilfen ist die Haftung des Geschäftsherrn beim Besorgungsgehilfen beschränkt auf Fälle, in denen der Geschäftsherr sich eines Gehilfen bedient, der überhaupt nicht zur eingesetzten Tätigkeit geeignet ist (untüchtig) oder in denen der Unternehmer weiß, dass es sich beim Gehilfen um eine gefährliche Person handelt.

  • In der Praxis ist die Frage: Schließt ein Konsiliarius oder eine Urlaubsvertretung einen eigenen Behandlungsvertrag mit dem Patienten ab (und haftet daher direkt aus diesem Behandlungsvertrag selbst) oder ist der Kollege/die Kollegin als Erfüllungsgehilfe tätig?

3.2 Haftung mehrerer Haftpflichtiger und Regress
  • Sind mehrere Personen für einen Schaden ersatzpflichtig, weil zum Beispiel:

    • der Krankenanstaltenträger für den angestellten Arzt als Erfüllungsgehilfe haftet,

    • der handelnde Arzt aber deliktisch wegen schuldhafter Körperverletzung oder Verletzung eines Schutzgesetzes haftet,
      haften sowohl Krankenanstaltenträger/Einzelordination oder Gruppenpraxis als auch der jeweils behandelnde Arzt gegenüber dem Geschädigten (teilweise) solidarisch.

  • Im Innenverhältnis ist ein Regress denkbar, allerdings wird die Regressmöglichkeit im Angestelltenverhältnis aufgrund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) beschränkt: Bei entschuldbarer Fehlleistung (culpa levissima) findet kein Regress statt, bei Fahrlässigkeit ist nach Billigkeit eine richterliche Mäßigung möglich (§ 2 Abs. 2 DHG).

4. Sonderfrage: Beweislast bei Behandlungsfehlern

  • Der Patient, der das Vorliegen eines ärztlichen Kunstfehlers behauptet, muss dies auch in einem Schadenersatzprozess beweisen, wobei die Einholung eines Sachverständigengutachtens die Regel sein wird. Dem Patienten als Kläger obliegt die Beweislast für das Entstehen des Gesundheitsschadens durch das Verhalten des Arztes im Sinne eines hohen Grades an Wahrscheinlichkeit (RZ 1989/101; Harrer in Schwimann, aaO, § 1300, Rz 76; ZVR 1997/47; JBl 2000, 657).

  • Dies gilt grundsätzlich auch in Fällen, in denen der „Behandler“ Tätigkeiten ausführt, zu denen er nicht bzw. nicht entsprechend qualifiziert ist, beispielsweise bei der Anmaßung von Tätigkeiten, die gesetzlich Ärzten vorbehalten sind, durch Berufsgruppen, die über keine medizinische Ausbildung verfügen. Auch bei Einschreiten eines nicht berechtigten „Behandlers“ hat nach herrschender Rechtsprechung der Patient den Behandlungsfehler und die Kausalität zu beweisen. Es wird also lediglich darauf abgestellt, ob die Behandlung lege artis erfolgte, unbeachtlich einer mangelnden Berechtigung des „Behandlers“.

  • Bei möglicherweise mit Behandlungsfehlern zusammenhängenden Gesundheitsschäden von Patienten sind wegen der besonderen Schwierigkeiten eines exakten Beweises an den Kausalitätsbeweis geringere Anforderungen zu stellen. Eine Unterlassung ist für den Schadenseintritt dann kausal, wenn die pflichtgemäße Handlung den Eintritt des Schadens weniger wahrscheinlich gemacht hätte als deren Unterlassung. Der Anscheinsbeweis ist jedenfalls eine in der Praxis taugliche Erleichterung für die dem geschädigten Patienten obliegende Beweisführung.

5. Aufklärungspflicht und Einwilligung in die medizinische Behandlung

  • Ärztliche Behandlungen müssen durch Einwilligung des Patienten oder durch einen Notfall gedeckt sein, andernfalls werden sie als rechtswidriger Eingriff in die körperliche Unversehrtheit angesehen bzw. als Körperverletzung, wenn sie den Gesundheitszustand des Patienten verschlechtern (und sind dann auch strafrechtlich sanktioniert, siehe § 110 StGB). Bei der rechtswidrigen ärztlichen Behandlung unterscheidet man zwischen Kunstfehler und Aufklärungsfehler.

  • Um einen Kunstfehler handelt es sich, wenn der Arzt den Eingriff nicht nach den anerkannten Regeln der Medizin durchgeführt oder die erforderliche Behandlung unterlassen hat.

  • Ein Aufklärungsfehler liegt vor, wenn der Arzt den Patienten nicht über Art und Folgen des ärztlichen Eingriffs und der Erkrankung sowie die Folgen der Unterlassung einer Behandlung und ihre Alternative aufgeklärt hat. Ohne vollständige Aufklärung kann keine gültige Zustimmung zum ärztlichen Eingriff erteilt werden und somit wird der Eingriff rechtswidrig (§ 110 StGB), weshalb der behandelnde Arzt bzw. der Krankenanstaltenträger für alle daraus resultierenden Schäden ersatzpflichtig wird. Allerdings können der Umfang und die Grenzen der Aufklärung von Fall zu Fall naturgemäß stark variieren, sodass der konkrete Umfang der Aufklärungspflicht immer eine Frage des Einzelfalls ist.
    Der Patient soll im Großen und Ganzen in die Lage versetzt werden, Vor- und Nachteile abzuwägen und die Bedeutung der medizinischen Maßnahmen zu überblicken, wobei unter anderem auf die Besonderheiten des Krankheitsbildes, den seelischen Zustand des Patienten sowie seine Verständigkeit, die Art und Dringlichkeit der erforderlichen Maßnahmen bzw. Eingriffe, etwaige Risiken und Alternativen Bedacht zu nehmen ist.
    Aus der Rechtsprechung lassen sich folgende leitende Grundsätze in Bezug auf die Aufklärungspflicht des Arztes ableiten:2, 3

    • Die Aufklärungspflicht ist umso umfassender, je weniger die Maßnahme dringlich ist;

    • die Aufklärungspflicht ist umso weniger umfassend, je notwendiger der Eingriff für die Gesundheit des Patienten ist;

    • bei Operationen von vitaler Bedeutung hat der Arzt aufgrund der Persönlichkeitsstruktur seines Patienten abzuwägen, ob er durch eine zu umfangreiche Aufklärung verunsichert; bei ängstlichen Patienten ist daher die Aufklärung auf ein Minimum zu beschränken und kann in Grenzfällen auch zur Gänze entfallen;

    • der Arzt hat jedenfalls im Patientengespräch auf die Risiken einer gebotenen Behandlung hinzuweisen;

    • ist die Operation nicht dringlich, ist der Patient auf allenfalls bestehende alternative Behandlungsmethoden hinzuweisen;

    • strengste Aufklärungserfordernisse sind im Fall von kosmetischen/ästhetischen Operationen (Wartefrist mind. 14 Tage vor Durchführung des Eingriffs laut ÄsthOpG) und bei Eingriffen zu diagnostischen Zwecken zu stellen;

    • in jedem Fall ist auf typische Risiken hinzuweisen. Das sind solche, die speziell dem geplanten Eingriff anhaften und die auch bei Anwendung allergrößter Sorgfalt und fehlerfreier Durchführung nicht vermieden werden können. Das Risiko muss allerdings von einiger Erheblichkeit und dadurch geeignet sein, die Entscheidung des Patienten zu beeinflussen.

    • Zur Erfüllung der Aufklärungspflicht ist ein ärztliches Gespräch notwendig; die Übergabe von Merkblättern genügt nicht. Informationsblätter, die Punkt für Punkt durchgegangen werden, haben bloß unterstützende Wirkung (RZ 2001/31).

    Zu den ärztlichen Pflichten gehört es auch, Behandlung und Aufklärung umfassend zu dokumentieren (§ 19 KAG und § 51 ÄrzteG).

6. Verjährungsfrist von 3 Jahren

  • § 1489 ABGB: Verjährung von Schadenersatzansprüchen nach 3 Jahren nach Kenntnis des Geschädigten von Schaden, Schädiger und Ursachenzusammenhang.

  • Es genügt für den Beginn des Laufs der Verjährungsfrist die Kenntnis von Umständen, aufgrund deren der Geschädigte die einem bestimmten Ersatzpflichtigen zurechenbare Schadensursache in zumutbarer Weise in Erfahrung bringen hätte können; eine Verpflichtung zur Einholung eines Privatgutachtens wird von der Rechtsprechung in Arzthaftungssachen aber regelmäßig verneint.4

  • Lange Verjährungsfrist: 30 Jahre ab schädigendem Ereignis, unabhängig von Kenntnis.

  • Der Lauf der Verjährungsfrist wird durch bestimmte Hemmungstatbestände des Ärztegesetzes oder ZÄG wie durch Einschaltung einer Schlichtungsstelle oder eines Patientenanwalts o. Ä. gehemmt.

II STRAFRECHTLICHE HAFTUNG

  • Anders als im Zivilrecht, wo der Patient für seinen erlittenen Schaden einen Geldbetrag als Entschädigung erhält, ist es nicht das vorrangige Ziel des Strafrechts, das Opfer zu entschädigen, sondern vielmehr im Rahmen der staatlichen Hoheit und zum Schutz der Allgemeinheit strafbares Verhalten zu sanktionieren.

  • Für den Bereich des Arzthaftungsrechts sind daher insbesondere die Tatbestände der fahrlässigen Körperverletzung (z. B. durch das Vergessen einer Operationsklemme im Körper des Patienten), der fahrlässigen Tötung (Geburtsverletzungen bei einer Kaiserschnittentbindung, die zum Tod der Patientin führen), der eigenmächtigen Heilbehandlung (Vornahme einer Operation, obwohl keine rechtsgültige Einwilligung vorliegt und eine solche ohne Gefährdung des Zustandes des Patienten problemlos eingeholt hätte werden können), der unterlassenen Hilfeleistung und – im Fall von unerlaubter Sterbehilfe – Mord, Tötung auf Verlangen oder Mitwirkung am Selbstmord von Relevanz.

  • Erforderlich für eine Verurteilung nach dem Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung bzw. der fahrlässigen Tötung ist, dass:

    • dem behandelnden Arzt die Verwirklichung des Tatbestandes wegen objektiver und subjektiver Sorgfaltswidrigkeit vorgeworfen werden kann. Das bedeutet, dass dem Arzt die eingetretene Wirkung objektiv zugerechnet werden kann und ihm die Einhaltung des objektiven Sorgfaltsmaßstabes auch subjektiv zugemutet werden konnte.

    • Eine strafrechtliche Haftung ist dann ausgeschlossen, wenn dem Arzt die Einhaltung eines sogenannten rechtmäßigen Alternativverhaltens nicht zugemutet werden konnte. Eine solche Situation liegt beispielsweise vor, wenn einem Arzt während einer Notoperation ein Behandlungsfehler unterläuft und dieser auf die völlige Übermüdung, zum Beispiel aufgrund eines verlängerten Dienstes, zurückzuführen ist, der Arzt jedoch aufgrund von Personalmangel, etwa wegen einer Krankheitswelle, die Durchführung dieser Operation nicht ablehnen konnte. In diesem Fall hat die Rechtsprechung bereits einen Freispruch gefällt und ausgesprochen, dass das rechtmäßige Alternativverhalten – gegenständlich wäre das die Nichtübernahme der Notoperation gewesen – dem Arzt nicht zugemutet werden konnte. Zudem hätte dem Arzt im Fall der Verweigerung der Hilfeleistung ein Strafverfahren wegen Unterlassung gedroht.

    • Eine weitere Einschränkung der strafrechtlichen Haftung des Arztes ist im StGB selbst vorgesehen, da der Tatbestand der fahrlässigen Körperverletzung (§ 88 Abs. 2 Z 2 StGB) ein ausdrückliches Ärzteprivileg vorsieht: Demnach haftet der Arzt für eine fahrlässige Körperverletzung dann nicht strafrechtlich, wenn er diese in Ausübung seines Berufes zufügt und dadurch nur eine Körperverletzung eingetreten ist, die eine Gesundheitsschädigung oder Berufsunfähigkeit von nicht mehr als 14-tägiger Dauer verursacht hat. Sofern eine strafrechtliche Verurteilung erfolgt, kann diese zu einer Geldstrafe bzw. im schlimmsten Fall auch einer Freiheitsstrafe führen.

Autorin:
Dr. Elisabeth Weichselberger-Chlap, MA, MBA
Rechtsanwältin
Partnerin LegalPartners
E-Mail: office@legalpartners.at
Internet: LegalPartners.at

* Bei Bedarf kann eine Ersteinschätzung der Autorin unter office@legalpartners.at angefordert werden. Die Praxis-Checkliste wurde bewusst kurz gehalten und ermöglicht keine abschließende juristische Beurteilung.

Literatur:

  1. Koziol, Die Einwilligung zu medizinischen Eingriffen, JBl 2016, 617 (634)

  2. Hofmann, Die Aufklärungspflicht des Arztes im Lichte der Rechtsprechung des OGH, RZ 1998, 80 ff

  3. Vrba/Unger in Vrba (Hrsg.), Schadenersatz in der Praxis (38. Lfg 2018). Haftung der Ärzte, Krankenanstalten und Heime Rz 9

  4. Nigl/Janschitz, Verjährung – Arzthaftung (Stand 20.12.2018, Lexis Briefings in lexis360.at)

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