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Keine Verpflichtung zu Wochenend­bereit­schafts­diensten

Der Gesamtvertrag der StGKK sehe laut dem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vor, dass Vertragsärzte nur dann zur Teilnahme an Wochenendbereitschaftsdiensten verpflichtet seien, wenn ein solcher Dienst durch die Ärztekammer „eingerichtet“ sei. Eine solche „Einrichtung“ sei nur durch eine Verordnung im Rechtssinn durch die jeweilige Kurie der niedergelassenen Ärzte möglich. Da eine solche Verordnung von der Kurie der niedergelassenen Ärzte der Ärztekammer für Steiermark nicht erlassen worden sei, bestehe keine Rechtsgrundlage für eine Verpflichtung zur Dienstverrichtung. Zusätzlich bedürfe es des Einvernehmens mit der Steirischen Gebietskrankenkasse, um eine entsprechende gesamtvertragliche Verpflichtung auszulösen. Aus einer bloßen „gelebten Praxis“ könne keine Verpflichtung des Vertragsarztes zur Verrichtung von Bereitschaftsdiensten abgeleitet werden.
Da die Gesamtverträge mit den österreichischen Sozialversicherungsträgern auf einem Mustergesamtvertrag beruhen, ist die Rechtslage in fast allen Bundesländern dieselbe: Bis zur Erlassung einer entsprechenden Verordnung besteht keinerlei Verpflichtung für Kassenvertragsallgemeinmediziner, Wochenendbereitschaftsdienste zu verrichten.

Regelung je nach Bundesland verschieden

Solche Verordnungen bestehen seit Langem in Oberösterreich und Wien, wobei in Wien der Ärztefunkdienst zwar verpflichtend ausgestaltet ist, aber genügend Allgemeinmediziner diesen Dienst freiwillig verrichten. In manchen Bundesländern wurden die Verordnungen zwischenzeitlich erlassen, ohne dass größere Diskussionen über eine mögliche Neugestaltung der Dienste bis hin zur Nichterlassung einer entsprechenden Verordnung und damit zur Abschaffung der Wochenendbereitschaftsdienste geführt worden wären und auch ohne dass die Kammermitglieder über die Möglichkeit der Neugestaltung ausdrücklich informiert worden wären. In anderen Bundesländern wird heftig diskutiert: In Niederösterreich wurde beispielsweise eine Plattform gegründet, die sich zum Ziel gesetzt hat, die Dienste bei angemessener Honorierung auf eine freiwillige Basis umzustellen; zusätzlich sei eine Urabstimmung unter den betroffenen Ärzten über ein allenfalls mit der Gebietskrankenkasse erzieltes Verhandlungsergebnis abzuhalten. Demgegenüber favorisiert die Ärztekammer für NÖ offenbar weiterhin ein verpflichtendes Modell. Dabei kann es naturgemäß nicht Aufgabe einer Standesvertretung sein, die allenfalls notwendige medizinische Versorgung am Wochenende sicherzustellen.

Beeinträchtigung der Lebensqualität

Auffallend in den Diskussionen ist österreichweit, dass Kassenvertragsallgemeinmediziner die Verpflichtung zur Wochenenddienstverrichtung immer öfter als drastischen Eingriff in die Lebensqualität empfinden, und sie würden finanzielle Einbußen gerne in Kauf nehmen, wenn keine Dienste mehr verrichtet werden müssten. Vielfach werden Sprengeleinteilungen als ungerecht empfunden, weil Ärzte durch unterschiedliche Sprengelgrößen unterschiedlich belastet werden, insbesondere auch, wenn immer mehr Landarztstellen unbesetzt bleiben, sich die Sprengelgrößen aber nicht ändern. Private Situation, persönliche Bedürfnisse, Alter, Geschlecht, minderjährige Kinder, Situation des Lebenspartners und Sonstiges würden in einem System der Verpflichtung zur Dienstverrichtung überhaupt nicht berücksichtigt. Auch sei nicht einzusehen, warum nur Kassenvertragsallgemeinmediziner diese Dienste leisten sollen und nicht auch Wahlärzte und alle Fachärzte (in den jeweiligen Fachgebieten).

Für Diskussionsstoff ist gesorgt. Die weitere Entwicklung bleibt freilich abzuwarten.

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