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Quo vadis?

Kassenfusion und Kassenvertragswesen

Denkbar wäre eine Behandlung dieser Beschwerden durch den VfGH noch im Herbst 2019; da mit 1. 1. 2020 die neuen Sozialversicherungsträger ihre Aufgabenbereiche vollumfänglich übernehmen sollen, wäre eine spätere Aufhebung durch den VfGH wohl sinnwidrig, jedenfalls aber völlig unökonomisch.
Abzuwarten bleibt aber auch, ob die im Herbst 2019 neu zusammengesetzten politischen Kräfte an der Kassenfusion festhalten werden oder nicht: Eine Zurücknahme der Kassenreform unter einer neuen Bundesregierung wäre durchaus möglich. Nichtsdestotrotz: Seit 1. 4. 2019 arbeiten diverse Überleitungsgremien bereits an der Umsetzung der großen Reform und auch an jenen Projekten, die direkt das Kassenvertragswesen betreffen werden:
So werden etwa die Beziehungen der verbliebenen Krankenversicherungsträger in Hinkunft durch österreichweite Gesamtverträge geregelt und von den Trägern der Krankenversicherung mit der Österreichischen Ärztekammer abgeschlossen werden. Sollte die (neue) Konferenz des (neuen) Dachverbandes der Sozialversicherungsträger dies beschließen, wäre für alle Träger der Krankenversicherung nur ein Gesamtvertrag durch den (neuen) Dachverband abzuschließen; dieser wäre bundeseinheitlich zu gestalten (§ 341 Abs. 1 ASVG Fassung ab 1. 1. 2020).
Bisher waren die Honorarordnungen ein Bestandteil des jeweiligen Gesamtvertrages. Um örtliche Besonderheiten berücksichtigen zu können, könnten Honorarvereinbarungen auch nach dem 1. 1. 2020 durch regionale Honorarvereinbarungen zwischen der Österreichischen Gesundheitskasse und den jeweiligen Ärztekammern geregelt werden, aber auch (bundesweit) einheitlich im Rahmen der neu abzuschließenden Gesamtverträge (des neu abzuschließenden Gesamtvertrages).
Nach welchen Kriterien ein bundeseinheitlicher Gesamtvertrag für alle Krankenversicherungsträger oder unterschiedliche österreichweite Gesamtverträge für die jeweiligen Krankenversicherungsträger abgeschlossen werden sollen, und ob es weiterhin und auf wessen Entscheidung hin regionale Honorarordnungen geben soll, regelt das ASVG für den Zeitraum nach dem 1. 1. 2020 freilich nicht. Die weitere Entwicklung ist abzuwarten.
PS: Auch die gemäß § 342e ASVG notwendige gesamtvertragliche Regelung über die Anstellung von Ärzten bei Kassenvertragsärzten ist noch ausständig. Derzeit können Kassenvertragsärzte daher noch keine Ärzte anstellen, sondern es ist dies nur Wahlärzten erlaubt. Ob eine solche gesamtvertragliche Regelung noch unter dem „alten“ Gesamtvertragsregime zustande kommen wird, ist fraglich. Die generelle Anstellung von Ärzten bei Kassenvertragsärzten wird daher wohl erst ab 2020 oder später möglich sein, wenngleich § 342e Abs. 3 ASVG bis dahin einzelvertragliche Regelungen vorsehen würde.

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