© enisaksoy Digital Vision Vectors

Anstellung von Ärzten

Charakteristika & Konsequenzen

Stellen Sie einen Arzt als Mitarbeiter an, bietet Ihnen dies die Chance, Ihr Leistungsvolumen deutlich zu vergrößern und mehr Umsatz in Ihrer Praxis zu erzielen oder auch attraktive Teilzeitmodelle für sich selbst und/oder den Mitarbeiter zu ermöglichen. Zugleich fallen Ihnen damit aber auch zahlreiche Verpflichtungen als Dienstgeber zu.1

  • So ist auf die Gesamtvertragliche Vereinbarung zwischen Hauptverband und Ärztekammer hinzuweisen, in der die Bedingungen für den Einsatz von Ärzten bei Ärzten gemäß Ärztegesetz geregelt werden. Demnach sind Leistungen, die der angestellte Arzt im Rahmen Ihrer Ordination erbringt, von Ihnen – und grundsätzlich im selben Ausmaß wie Ihre eigenen Leistungen – mit dem Versicherungsträger abzurechnen. Der angestellte Arzt erhält von Ihnen als Dienstgeber hingegen das vereinbarte Entgelt. Wesentlich ist auch, dass die Genehmigung der Anstellung eines Arztes zu beantragen ist, die Genehmigung umfasst – bedarfsabhängig – auch die Dauer des Dienstverhältnisses.2

  • Während auf eine Vereinbarung mit einem freiberuflichen Vertretungsarzt keinerlei arbeitsrechtliche Vorschriften Anwendung finden, gelten für ein Dienstverhältnis mit einem Arzt zwingend etwa das Angestelltengesetz, das Arbeitszeit- und das Arbeitsruhegesetz wie auch das Urlaubsgesetz.

  • Unbedingt zu prüfen ist, ob es einen Kollektivvertrag gibt, der auf das Dienstverhältnis anzuwenden ist: Falls ja, so gilt dieser – mit seinen umfassenden und detaillierten Regelungen – zwingend. Der Einzelvertrag darf lediglich günstigere, aber keinesfalls ungünstigere Regelungen als der Kollektivvertrag vorsehen. Derzeit gibt es nur für Oberösterreich einen Kollektivvertrag für angestellte Ärzte, es ist zu erwarten, dass in naher Zukunftweitere Kollektivverträge bzw. ein bundesweiter Kollektivvertrag abgeschlossen werden. Bis dahin empfiehlt sich, sich an bestehenden Kollektivverträgen – wie dem genannten oberösterreichischen Kollektivvertrag oder auch dem Kollektivvertrag für Dienstnehmer der Privatkrankenanstalten Österreichs – zu orientieren, nicht zuletzt hinsichtlich der Entgeltregelungen.

  • Außerhalb Oberösterreichs bilden demnach vorerst insbesondere die genannten arbeitsrechtlichen Gesetze die Grundlage, abweichende Regelungen können im Wesentlichen nicht zu Ungunsten des Dienstnehmers getroffen werden.

  • Als Dienstgeber obliegt Ihnen bereits bei der Stellenausschreibung, im Sinne des Gleichbehandlungsgesetzes, nicht diskriminierend auszuschreiben und zu besetzen, ein allfälliges kollektivvertragliches Mindestgehalt ist in der Annonce anzugeben, ebenso eine allfällige Bereitschaft zur Überzahlung.

  • Auch wenn ein Dienstvertrag grundsätzlich mündlich abgeschlossen werden kann, hat der Dienstnehmer Anspruch auf einen Dienstzettel, der die wesentlichen Vertragsinhalte darlegt, zum Abschluss eines umfassenden, rechtlich geprüften Dienstvertrages wird – nicht zuletzt aus Beweisgründen – dringend geraten.

  • Im Dienstvertrag sind – insbesondere, wenn kein Kollektivvertrag gilt – alle relevanten Themen des Dienstverhältnisses zu regeln, vor allem das Ausmaß und die Lage der Normalarbeitszeit (lt. AngG Vollzeit 40 Stunden/Woche) und das (angemessene) Entgelt. Der erwähnte oberösterreichische Kollektivvertrag sieht eine Normalarbeitszeit von 38 Stunden, für Nacht- und Wochenendarbeit einen Zuschlag von 100%, und folgende Einstiegsgehälter vor:
    - Arzt für Allgemeinmedizin: 4396,75 Euro

    - Facharzt: 5521,50 Euro

  • Vordienstzeiten, also Dienstzeiten nach Abschluss der Ausbildung zum Allgemeinmediziner bzw. zum Facharzt, sind, wenn sie über der Geringfügigkeitsgrenze liegen und zumindest sechs Monate dauern, bis zu max. 10 Jahren anzurechnen. Eine Vorrückung in die nächste Gehaltsstufe erfolgt im Dreijahresrhythmus.3

  • Beachten Sie, dass die Anmeldung zur Sozialversicherung vor Arbeitsantritt – und grundsätzlich elektronisch mittels ELDA – zu erfolgen hat, andernfalls drohen Strafzuschläge der Sozialversicherung. Dahingegen ist ein freiberuflicher Arzt selbst für die Abfuhr von SV-Beiträgen und Steuern verantwortlich.

  • Als Dienstgeber sind Sie zudem verpflichtet, die Einhaltung diverser Gesetze sicherzustellen. Dies betrifft etwa die Einhaltung und Aufzeichnung von Arbeits- und Ruhezeiten sowie die Befolgung von Arbeitnehmerschutzvorschriften (z.B. hinsichtlich der Ausgestaltung des Arbeitsplatzes), andernfalls drohen Verwaltungsstrafen.

  • Erbringt ein freiberuflicher Arzt keine Leistungen, so hat er auch keinen Honoraranspruch. Anders beim Dienstnehmer, der etwa während Krankheit und Urlaub einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung hat.

  • Ferner haben Dienstnehmer Anspruch auf Mutterschutz sowie Elternkarenz, auf Elternteilzeit allerdings nur, wenn der Betrieb regelmäßig mehr als 20 Mitarbeiter hat.

  • Ein wesentliches Element ist auch die Dauer des Dienstverhältnisses: Entsprechend der Genehmigung durch die zuständige Landesärztekammer ist das Dienstverhältnis befristet oder unbefristet abzuschließen. Hinsichtlich allfälliger Kündigungsregelungen ist zu berücksichtigen, dass der allgemeine wie u.U. auch der besondere Kündigungsschutz (etwa für Schwangere oder Behinderte) greift.

Abschließend sei darauf hingewiesen, dass die ärztliche Vertretung eines Ordinationsinhabers nur dann gem. § 47 a Ärztegesetz als freiberuflicher Arzt beschäftigt werden kann, wenn die Vertretung nicht überwiegend gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber tätig ist. Ist der ärztliche Vertreter demnach mehr als 50% gleichzeitig mit dem Ordinationsinhaber tätig, so ist er als echter Dienstnehmer nach dem ASVG anzustellen. Ob Finanzamt oder Sozialversicherung dieser arbeitsrechtlichen Einordnung folgen, bleibt allerdings abzuwarten.

Literatur:
  1. vgl. u.a. die Analyse zu haftungsrechtlichen Konsequenzen der Anstellung von Ärzten, Näheres dazu unter www.universimed.com/files/data/Zeitungen_2019/Allgemeine+_Allgemeineplus_1901/e-papers/10

  2. www.ris.bka.gv.at/Dokumente/Avsv/AVSV_2019_0133/AVSV_2019_0133.html

  3. www.aekooe.at/niedergelassen/aerztliche-kooperationsformen/anstellung-arzt-bei-arzt

Bundesländerspezifische Varianten in Wien und Niederösterreich

Seit Oktober 2019 regelt §47aÄrzteG die Zulässigkeit der Anstellung von Ärzten in Ordinationen und Gruppenpraxen. 2019 kam der österreichweite Gesamtvertrag zu diesem Thema und jetzt werden die praktischen Umsetzungen in den einzelnen Bundesländern implementiert. Laut Gesamtvertrag gilt in ganz Österreich die Regel, dass in der Einzelordination maximal 2 Ärzte bis zu 40 Stunden und in den Gruppenpraxen (egal wie viele Gesellschafter die Gruppenpraxis hat) maximal 4 Ärzte bis zu 80 Stunden angestellt werden dürfen. Mittlerweile gibt es in den meisten Bundesländern individuell verhandelte Vorgehensweisen. Exemplarisch seien hier Wien und Niederösterreich angerissen.


Wien
  • Antragsformular an ÄK Wien 3 Monate vor Beginn der Anstellung und dann Weiterleitung an ÖGK

  • Bedarfsprüfung durch ÖGK

  • Beschlussfassung durch Invertragnahmeausschuss

  • Start der Anstellung nur zu Quartalsbeginn

  • Kein Kollektivvertrag

  • 3 Varianten:

- Gemeinsame Abdeckung ohne Auswirkung auf den Stellenplan, aber ab 65% Überschreitung der durchschnittlichen Honorare der letzten 4 Quartale (aber zumindest des Fachgruppendurchschnittes Allgemeinmedizin und Kinder) erfolgt eine Degression (Honorarkürzung)

- Aufstockung um ½ Stelle mit maximal 21 Stunden/Woche, Stellenplan ist zu berücksichtigen, aber Degression erst ab 90% Überschreitung

- Aufstockung um ganze Stelle mit Anstellung über 21 Wochenstunden, Ausweitung der Öffnungszeiten um 5 Wochenstunden pro Stelle, aber keineDegression

Niederösterreich
  • Pilotprojekt für 3 Jahre bis Ende 2022

  • Entweder Anstellung oder erweiterte Stellvertretung (selbständige Vertretungstätigkeit)

  • Bei beiden Varianten keine Degression

  • Antragsformular

Durch die unterschiedlichen Ausformungen und Prozedere wird empfohlen im Vorfeld ein ausführliches Beratungsgespräch mit der jeweils zuständigen Ärztekammer zu führen.


© Julia Spicker

Mag. Hans-Georg Goertz
Steuerberater, Geschäftsführender Gesellschafter
ECOVIS Scholler & Partner Wirtschaftstreuhand GmbH,
Steuerberatungsgesellschaft
E-Mail: goertz@ecovis.at
Web: www.ecovis.com

Back to top