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Steuer & Recht

Betriebsprüfung bei Ärzten

In fast allen Fällen setzen die Prüfer dann sogenannte Prüfungsschwerpunkte, die bei Ärzten meist folgende Gebiete umfassen:

  • Grundaufzeichnungen der Einnahmen und Ausgaben (Registrierkasse)

  • Mietverhältnisse mit Familienangehörigen

  • Anstellung von Familienangehörigen

  • Ordination in den privaten Räumlichkeiten

  • Privatanteile, besonders bei KFZ und Telefonkosten

  • Betriebliche Veranlassung von Betriebsausgaben

  • Anlageverzeichnis

Anhand der Registrierkasse wird die korrekte Erfassung der Einnahmen festgestellt.

Liegt ein Mietverhältnis zwischen Angehörigen vor, wird überprüft, ob der Mietzins einem Fremdvergleich standhält. Fremdvergleich bedeutet, dass die Ordinationsräumlichkeiten auch einem dritten, fremden Arzt zu diesem Preis und zu diesen Bedingungen vermietet worden wären.

Zweiter Prüfungsschwerpunkt im Zusammenhang mit Familienangehörigen kann ein bestehendes Dienstverhältnis sein. Sind Familienangehörige in der Ordination beschäftigt, wird von der Finanz das Gehalt des Familienangehörigen meistens mit demvon anderen Ordinationshilfen dieser Ordination oder mit Werten von vergleichbaren Ordinationshilfen in anderen Ordinationen verglichen. Eine bis zu 10% höhere Bezahlung sollte üblicherweise keine Probleme schaffen. Beträge, die darüber hinausgehen, müssen plausibel erklärt werden. Hierbei können das höhere Ausbildungsniveau, die höhere Verantwortung oder der größere Aufgabenbereich des Angehörigen (Praxismanager) als Argument dienen. Eine genaueste Dokumentation des Aufgabengebietes ist hier unumgänglich.

Sind die Ordinationsräumlichkeiten im Privathaus bzw. in der privaten Wohnung gelegen, kann die prozentuelle Aufteilung von Abschreibungen, Miete, Betriebskosten, Kreditzinsen und laufenden Energiekosten hinterfragt werden. Üblich ist eine Aufteilung nach Quadratmetern, die unter Umständen anhand eines Planes nachgewiesen werden muss.

Privatanteile in Bezug auf die Autokosten und die Telefonkosten gehören zum Prüfungsstandard.

Generell können die unterschiedlichsten Buchhaltungskonten nach nicht betrieblich veranlassten Ausgaben vom Prüfer durchforstet werden. Hier kann dann vom Finanzbeamten verlangt werden, dass bei der einen oder anderen Betriebsausgabe die berufliche Notwendigkeit bewiesen werden muss. Dies kann im Speziellen Fortbildungsreisen, Fachliteratur, Arbeitskleidung, Werbeaufwand oder auch Verpflegung der Patienten betreffen.

In der Regel wird gegen Ende einer Betriebsprüfung eine Ordinationsbesichtigung durchgeführt, bei der der Steuerberater immer anwesend sein sollte. Bei diesem Besuch in der Ordination kann ein Betriebsprüfer allfällige Aufteilungen zwischen betrieblichen und privaten Teilen der Ordination überprüfen sowie das Vorhandensein von Anlagegütern und geringwertigen Wirtschaftsgütern in der Ordination überprüfen. Dies bedeutet, dass nicht nur medizinische Geräte, Einrichtungsgegenstände oder die EDV überprüft werden können, sondern unter Umständen auch geringwertige Gegenstände, wie Dekorationsgegenstände, Drucker, Ordinationsgeschirr etc. Auch wird bei dieser Besichtigung vom Prüfer die Gelegenheit genutzt, sich erstmals auch mit dem Arzt zu unterhalten, da bis dahin meist nur der Steuerberater Ansprechpartner war.

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