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e-Rezept startet 2020

Wenn es nach den Plänen des Hauptverbands der Sozialversicherungsträger geht, soll das Papierrezept – über 60 Millionen Stück pro Jahr – in Zukunft weitestgehend durch das e-Rezept abgelöst werden. Es wird als Anwendung im e-card-System funktionieren und papiergebundene Prozesse zwischen Ärzten, Krankenhäusern, Apotheken und der Sozialversicherung weitgehend durch elektronische Abläufe ersetzen. Konkret betrifft das die Ausstellung, Einlösung und Abrechnung von Kassenrezepten. Außerdem werden die eingehobenen Rezeptgebühren tagesaktuell dem Rezeptgebühren-Konto (REGO) der Versicherten angerechnet. Damit kann künftig die Befreiung von der Rezeptgebühr bereits unmittelbar bei Erreichen der Rezeptgebühren-Obergrenze berücksichtigt werden.

So funktioniert das e-Rezept

Der Arzt erstellt das e-Rezept im e-card-System mithilfe seiner Software. Das elektronische Rezept ist damit im e-card-System gespeichert. Auf Wunsch erhalten Patienten einen Code elektronisch auf ihr Handy oder auch einen Ausdruck des e-Rezeptes, auf dem ebenfalls ein Code aufgedruckt ist. In der Apotheke wird dieser Code gescannt und das e-Rezept aus dem e-card-System abgerufen. Durch Stecken der e-card in der Apotheke kann das e-Rezept auch ohne Code abgerufen werden. Danach speichert der Apotheker die Einlösung des Rezeptes im e-card-System und rechnet die e-Rezepte elektronisch mit der Sozialversicherung ab. Patienten können über das Portal der Sozialversicherung www.meinesv.at bzw. über eine App ihre e-Rezepte elektronisch abrufen und haben damit eine komplette Übersicht über ihre e-Rezepte.

e-Rezept startet 2020 mit Pilotphase

Der Start der Einführung von e-Rezept erfolgt im Rahmen einer Pilotphase in zwei Bezirken in Kärnten ab April 2020. Nach einvernehmlichem Abschluss der Pilotphase wird das e-Rezept regional gestaffelt eingeführt. Die Erstellung eines Rollout-Planes erfolgt gemeinsam mit der Österreichischen Ärztekammer und der Österreichischen Apothekerkammer. Die Verpflichtung zur Verwendung gilt bei Kassenrezepten für Vertragsärzte, Vertragsgruppenpraxen sowie Wahlärzte mit Rezepturrecht und e-card-Ausstattung (Ausnahmen bestehen für einzelne Fachgruppen und Altersgrenzen). Die flächendeckende Einführung soll bis 31. Mai 2022 abgeschlossen sein.

e-Medikation ist nicht gleich e-Rezept

Die gesetzliche Grundlage für das e-Rezept ist das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (§31a ASVG). Dieses besagt, dass der Hauptverband der österreichischen Sozialversicherungsträger ein elektronisches Verwaltungssystem einzuführen hat, welches die Abwicklung administrativer Prozesse zwischen den Versicherten, den Vertragspartnern und der Sozialversicherung weitgehend ohne papierschriftliche Unterlagen ermöglicht. Der Fokus liegt dabei auf der Digitalisierung der administrativen Prozesse.
Beide Systeme werden zum Zeitpunkt der Erstellung oder Einlösung eines Rezeptes mit Daten befüllt. Daher werden sie so gestaltet sein, dass weder für den Arzt noch für den Apotheker die Notwendigkeit besteht, Daten doppelt einzugeben. (red)

Quelle: Presseaussendung ÖÄK, 8. Februar 2019

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