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Überblick über mögliche Haftungen von Ärzten

„Hafte ich als Arzt?“ – Novelle des ÄrzteG

1. Anstellung von Ärzten in Gruppen- und Einzelpraxen

Ärzte, die eine eigene Praxis haben, können künftig einen anderen Arzt oder eine andere Ärztin anstellen. Konkret ist die Anstellung auf einen Mediziner aus demselben Fachgebiet bzw. zwei Teilzeitstellen beschränkt. In Gruppenpraxen können bis zu zwei Ärzte in Vollzeit oder vier Ärzte in Teilzeit beschäftigt werden. Die bisherigen Regelungen hatten ja bei Gruppenpraxen die Anstellung von Ärzten, die nicht gleichzeitig Gesellschafter der entsprechenden Gruppenpraxis waren, ausgeschlossen. Bei Einzelpraxen war zwar laut Gesetzestext die Anstellung von Ärzten nicht ausdrücklich verboten, allerdings wurde in der Literatur überwiegend die Meinung vertreten, dass eine Anstellung von Ärzten bei niedergelassenen Ärzten den gesamtvertraglichen Bestimmungen zuwiderlaufen würde.1, 2 Auch die überwiegende Judikatur im Sozialversicherungsrecht stand einer Anstellung von Ärzten bei niedergelassenen Ärzten ablehnend gegenüber.
Jetzt stellt sich die Frage, welche Vor- und Nachteile mit der Anstellung von Ärzten in Einzelordinationen oder Gruppenpraxen einhergehen. Die Frage, ob sich eine Anstellung wirtschaftlich „unterm Strich“ auszahlt, beleuchtet Mag. Hans-Georg Görtz (Ecovis). Die Frage, ob die Anstellung von Ärzten nicht zu einer Haftungserhöhung auf Arbeitgeberseite führen könnten, soll im Folgenden beleuchtet werden.

2. Überblick über mögliche Haftungen als Arzt

Den Arzt trifft im Zuge der Ausübung seiner Berufspflicht, nämlich der Behandlung von Patienten, eine Vielzahl von Berufspflichten. Bei Verletzung derselben kann der Arzt sowohl im Rahmen des Zivilrechts zur Begleichung von Schadenersatzansprüchen herangezogen werden als auch im Rahmen des Strafrechtes wegen der Verwirklichung von im Strafgesetzbuch verankerten Tatbeständen (z.B. fahrlässige Körperverletzung oder fahrlässige Tötung) zu einer Geld- oder Freiheitsstrafe verurteilt werden.
Die Haftung des behandelnden Arztes gründet sich zunächst auf die allgemeinen Schadenersatznormen (§ 1295 Abs 1 ABGB). Er ist aber auch Sachverständiger im Sinne des § 1299 ABGB. Prüfungsmaßstab in Arzthaftungsprozessen ist daher immer, ob der behandelnde Arzt den objektiven Sorgfaltsmaßstab eingehalten hat und dementsprechend seiner Sorgfalts- und Gewissenhaftigkeitspflicht nachgekommen ist.
Bei der Arzthaftung im weiteren Sinn kann die Haftungsgrundlage beispielsweise auch in einem Organisationsverschulden, einer Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht, in Unfallschäden oder der Haftung für Medizinprodukte etc. liegen.
Neben der vertraglichen Haftung des Vertragspartners aus dem Behandlungsvertrag kommt – bei Gesundheitsschäden – auch eine deliktische Haftung des die Behandlung unmittelbar durchführenden Arztes in Betracht:

  • wegen der Verletzung eines absoluten geschützten Rechtsguts (Gesundheit/Leben) oder

  • wegen einer Schutzgesetzverletzung (etwa § 110 Abs 1 StGB – Verbot der eigenmächtigen Heilbehandlung).

Vor allem im Bereich der Vollziehung des Unterbringungsgesetzes (UbG) oder des Heimaufenthaltsgesetzes (HeimAufG) sind die betreuenden Ärzte hoheitlich handelnde Organe des Rechtsträgers, sodass allfällige Ersatzansprüche unter das Amtshaftungsgesetz (AHG) fallen. Bei der Tätigkeit von als Amtsärzten tätigen Ärzten kommt es darauf an, ob bei der konkreten Tätigkeit hoheitliches Handeln vorliegt oder nicht.
Eine kurze Checkliste ( Anlage 1 ) soll einem Arzt eine erste (nicht abschließende) Einschätzung über das potenzielle Vorliegen einer vertraglichen oder deliktischen Haftung ermöglichen. Diese Checkliste ist möglichst allgemein gehalten und umfasst zum Beispiel keine möglichen strafrechtlichen Verbotsnormen oder Regelungen zu Amtshaftung, etc.

3. Fragen der Ärztehaftung

Bei der Frage, wen mögliche Haftungen treffen, ist ganz wesentlich zwischen vertraglichen Haftungen, deliktischen Haftungen, strafrechtlich relevanten Handlungen oder Haftungen aufgrund spezieller Regelungen (z.B. Gesellschaftsrecht im Falle von Gruppenpraxen) zu unterscheiden.

3. a. Wer haftet für vertragliche Ansprüche?

Wer im konkreten Fall im Außenverhältnis zu einer vertraglichen Haftung herangezogen werden kann, hängt davon ab, mit wem der Patient den Behandlungsvertrag geschlossen und welchen Inhalt diese Vereinbarung hat. Hier die einzelnen Fallgruppen:

  • Niedergelassener Arzt: Vertrag zwischen niedergelassenem Arzt und Patienten

    • Erfüllungsgehilfenhaftung des niedergelassenen Arztes auch für Mitarbeiter (wie für eigenes Verschulden)

    • Konsiliararzt: Bei Einverständnis des Patienten kommt eigener Vertrag zwischen Konsiliararzt und Patienten zustande.

      • Bei Überweisung kommt in der Regel ein eigener Behandlungsvertrag zwischen dem Arzt, zu dem überwiesen wurde, und Patienten zustande; evtl. Haftung für Auswahlverschulden, wenn Unzuverlässigkeit des Arztes, zu dem überwiesen wurde, bekannt war

    • Bei Urlaubsvertretung kommt in der Regel ein eigener Behandlungsvertrag zwischen Urlaubsvertretung und Patienten zustande, es sei denn, es fehlt ein transparenter Hinweis auf das Vertretungsverhältnis.

  • Ordinations- oder Apparategemeinschaft: Vertrag zwischen einzelnen Ärzten und Patienten

  • Gruppenpraxis: Vertrag zwischen Gruppenpraxis und Patienten

    • OG: Alle Gesellschafter sind vertretungsbefugt, der Vertrag kommt aber zwischen Gruppenpraxis und Patienten zustande.

    • GmbH: Grundsätzlich handelt die GmbH durch den/die Geschäftsführer, allerdings ist gem. § 52 a Abs 5 ÄrzteG als Sondernorm zu den Regelungen des GmbHG jeder Gesellschafter zum Abschluss eines Behandlungsvertrages im Namen der GmbH berechtigt.

    • Ein angestellter Arzt, der nicht Gesellschafter ist, kann einen Behandlungsvertrag für die Gruppenpraxis lediglich mit Handlungsvollmacht abschließen.

  • Krankenhaus: Vertrag zwischen Träger der Krankenanstalta und Patienten

    • Bei Sonderklasse: Zusätzlich zu Krankenhausaufnahmevertrag wird Ärztezusatzvertrag mit leitendem Spitalsarzt abgeschlossen.

    • Primäre Ansprüche des gegenüber dem Träger der Krankenanstalt, solidarische Haftung für Heilbehandlung mit leitendem Spitalsarzt

  • Belegspital: „gespaltener Krankenhausvertrag“

    • Behandlungsvertrag zwischen Belegarzt und Patienten (hier besteht oft ein unklares Vertragsverhältnis, die Judikatur stellt auf die Sicht eines „objektiven Empfängerhorizonts“ ab)

    • Krankenhausvertrag zwischen Belegspital und Patienten (Hotelleistungen, medizinische Basisversorgung etc.)

    • Haftungsumfang jeweils nach vertraglicher Vereinbarung, bei unklarer Trennung: Solidarschuld möglich

3. b. Wer haftet für deliktische Ansprüche?

Deliktisch haftet, wer gegen absolute Rechte (Eigentum, körperliche Unversehrtheit, Freiheit), sogenannte Schutzgesetze (z. B. StVO, etc.) oder gegen die guten Sitten verstößt – also in der Regel der behandelnde Arzt selbst.
Rechtswidrigkeit fehlt in der Regel:

  • bei Notwehr (Abwehr gegen gegenwärtige unmittelbar drohende Angriffe, § 3 StGB) rechtfertigendem Notstand (Abwehr unmittelbar drohender Gefahr)

  • bei Einwilligung des Verletzten sowie

  • bei fehlendem Rechtswidrigkeitszusammenhang (Schutzzweck der Norm)

Auch angestellte Ärzte können daher von Patienten direkt – entweder ausschließlich oder neben dem Dienstgeber – haftungsrechtlich zur Verantwortung gezogen werden. Diese deliktische Haftung wird darauf gestützt, dass durch den Behandlungsfehler bzw. den Aufklärungsfehler in die körperliche Integrität des Patienten eingegriffen worden ist und der behandelnde Arzt sich diese Fehlbehandlung zurechnen lassen muss.

3. c. Wer haftet strafrechtlich?

Strafrechtlich wird ebenfalls jeder der beteiligten Ärzte gesondert belangt, wobei die Erfüllung des objektiven Tatbestands, die Rechtswidrigkeit des Verhaltens und das subjektive Verschulden jedes Arztes einzeln geprüft wird. Im Strafprozess wird zum Beispiel auch in Hinblick auf den Arzt in Ausbildung geprüft, ob es ihm subjektiv zumutbar gewesen wäre, eine Weisung des vorgesetzten Arztes in Hinblick auf die Behandlungsmethode nicht einzuhalten.
Nach dem Bundesgesetz über die Verantwortlichkeit von Verbänden für Straftaten (Verbandsverantwortlichkeitsgesetz – VbVG) sind neben den Schädigern zusätzlich unter Umständen auch die dienstgebenden „Verbände“ für Straftaten verantwortlich und haften in der Regel mit Geldbußen, die am jeweiligen Jahresertrag des Verbandes berechnet werden (max. 1,8 Mio. Euro). „Verbände“ im Sinne des VbVG sind juristische Personen, eingetragene Personengesellschaften und europäische wirtschaftliche Interessensvertretungen, also beispielsweise Gruppenpraxen in Form einer GmbH oder einer OG, Krankenanstalten bzw. deren Träger, nicht jedoch Gemeinschaftspraxen und Einzelordinationen.
Eine Verantwortlichkeit nach dem VbVG ist dann gegeben, wenn die Tat entweder zugunsten des Verbands begangen worden ist oder durch die Tat Pflichten verletzt worden sind, die den Verband treffen, und die Straftat zusätzlich durch einen Entscheidungsträger oder einen Mitarbeiter des Verbands begangen worden ist.
Für Straftaten eines Entscheidungsträgers ist der Verband bereits dann verantwortlich, wenn der Entscheidungsträger als solcher die Tat rechtswidrig und schuldhaft begangen hat.

Als „Entscheidungsträger“ gelten nach § 2 Abs 1 VbVG:

  • Geschäftsführer, Vorstandsmitglieder, Prokuristen und Personen, die aufgrund organschaftlicher oder rechtsgeschäftlicher Vertretungsmacht in vergleichbarer Weise dazu befugt sind, den Verband nach außen zu vertreten – daher die Geschäftsführer oder die Gesellschafter einer Gruppenpraxis in Form einer OG,

  • Mitglieder des Aufsichtsrats oder des Verwaltungsrats und Personen, die sonst Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben, sowie

  • Personen, die sonst maßgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung des Verbands ausüben.

Für Straftaten von Mitarbeitern ist der Verband lediglich dann verantwortlich, wenn:

  • der betreffende Mitarbeiter rechtswidrig das gesetzliche Tatbild verwirklicht hat und

  • bei Vorsatzdelikten der betreffende Mitarbeiter vorsätzlich gehandelt hat bzw.

  • bei Fahrlässigkeitsdelikten der betreffende Mitarbeiter die nach den Umständen gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat und

  • die Begehung der Tat dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert wurde, dass Entscheidungsträger die nach den Umständen gebotene und zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben.

Das heißt, dass zusätzlich ein „Organisationsverschulden oder eine Aufsichtsverletzung des Verbandes“ vorliegen muss; die Tat muss also durch die Sorgfaltswidrigkeit von Entscheidungsträgern ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden sein, besonders wenn zumutbare und gebotene technische, personelle oder organisatorische Maßnahmen zur Verhinderung solcher Taten unterlassen wurden (Risikoerhöhung).

Die Definition der „Mitarbeiter“ iSd VbVG geht weit über den Arbeitnehmerbegriff des Arbeitsvertragsrechts hinaus; dies sind nach § 2 Abs 2 VbVG Personen, die

  • aufgrund eines Arbeits-, Lehr- oder anderen Ausbildungsverhältnisses,

  • aufgrund eines dem Heimarbeitsgesetz unterliegenden Verhältnisses,

  • aufgrund eines arbeitnehmerähnlichen Verhältnisses,

  • als überlassene Arbeitskraft oder

  • aufgrund eines Dienst- oder sonst eines besonderen öffentlich-rechtlichen Rechtsverhältnisses tätig werden.

Ein Rückgriff des Verbandes auf Entscheidungsträger oder Mitarbeiter, die die Tat begangen haben, ist nach VbVG ausdrücklich ausgeschlossen.
Abweichend vom Individualstrafrecht, wo die Staatsanwaltschaft grundsätzlich zur Verfolgung verpflichtet ist, wird die Verfolgung von Verbänden unter bestimmten Determinierungen in das Ermessen des öffentlichen Anklägers gestellt und so eine flexible Handhabung des Rechtsinstruments ermöglicht (§ 18 VbVG).

Eine strafrechtliche Verurteilung hat auch negative Auswirkungen auf bestehende Kassenverträge: Nach § 343 Abs 2 ASVG erlischt das Vertragsverhältnis zwischen dem Vertragsarzt oder einem Gesellschafter der Vertrags-Gruppenpraxis und dem Träger der Krankenversicherung ohne Kündigung aufgrund gesetzlicher Anordnung ex lege mit Rechtskraft des Urteils unter anderem

  • im Falle rechtskräftiger Verurteilung des Vertragsarztes bzw. Gesellschafters wegen einer oder mehrerer mit Vorsatz begangener gerichtlich strafbarer Handlungen zu einer mehr als einjährigen Freiheitsstrafe oder wegen einer mit Bereicherungsvorsatz begangenen gerichtlich strafbaren Handlung; oder

  • im Falle einer im Zusammenhang mit der Ausübung des ärztlichen Berufes wegen groben Verschuldens strafgerichtlichen rechtskräftigen Verurteilung des Vertragsarztes oder eines Gesellschafters der Vertrags-Gruppenpraxis.

Dieses für den betroffenen Arzt existenzbedrohende Erlöschen des Kassenvertrages kann dadurch abgewendet werden, indem das Strafgericht den Vollzug der Rechtsfolge unter Anwendung des § 44 Abs 2 StGB für eine Probezeit bedingt nachsieht und sich der Rechtsbrecher innerhalb der Probezeit bewährt.

3. d. Gesellschaftsrechtliche Haftung für Behandlungsfehler möglich?

Die vertragliche Haftung aus dem Behandlungsvertrag trifft nur die Gruppenpraxis, weil nur diese – und nicht auch der einzelne Arzt – Vertragspartner wird. Bei einer OG besteht daneben eine unbeschränkte und unbeschränkbare Haftung aller Gesellschafter gemäß § 128 UGB. Bei der GmbH haften die Gesellschafter hingegen nicht für Verbindlichkeiten der Gesellschaft (§ 61 Abs 2 GmbHG); bei Nichtbestehen des vorgeschriebenen Versicherungsschutzes kommt es aber als Sonderregelung zum GmbHG zu einer – verschuldensunabhängigen – Durchgriffshaftung (§ 52d Abs 3 Satz 2 ÄrzteG und § 26c Abs 3 Satz 2 ZÄG)3 der Gesellschafter in max. Höhe der Differenz zum gesetzlichen Mindestversicherungsschutz (s. Pkt. 3.e).
Aus dem Blickwinkel der Arzthaftung bringt eine Gruppenpraxis-GmbH dem behandelnden Arzt keinen Vorteil, denn der geschädigte Patient kann sowohl die Gruppenpraxis als auch den behandelnden Arzt persönlich schadenersatzrechtlich in Anspruch nehmen.4 Eine GmbH bietet daher im Hinblick auf die Haftung für Behandlungsfehler nur ein Schutzschild für die anderen Gesellschafter sowie eine Abschirmung gegenüber sonstigen Verbindlichkeiten.b Auch die strafrechtliche Haftung trifft zunächst den behandelnden Arzt persönlich; daneben kann allenfalls die Gesellschaft nach dem Verbandsverantwortlichkeitsgesetz verantwortlich gemacht werden (s. Pkt. 3. c).

3. e. Deckung durch Haftpflichtversicherung

Mit der 14. Ärztegesetz-Novelle im August 2010 wurde die obligatorische Berufshaftpflichtversicherung für in Österreich freiberuflich tätige Ärzte (niedergelassene Ärzte wie auch Wohnsitzärzte) sowie Gruppenpraxen eingeführt.
Die gesetzliche Haftpflichtversicherung hat eine Mindestversicherungssumme von 2 Mio. Euro für jeden Versicherungsfall, der durch die ärztliche Berufsausübung verursacht wurde, zu umfassen. Die Haftungshöchstgrenze pro einjähriger Versicherungsperiode beträgt bei einer Gruppenpraxis in der Rechtsform einer GmbH das 5-fache der Mindestversicherungssumme, bei sonstiger freiberuflicher Tätigkeit das 3-fache, dies gilt gleichermaßen für Personen-, Sach- und (reine) Vermögensschäden.
Die Österreichische Ärztekammer hat gemeinsam mit dem Versicherungsverband Österreich eine Rahmenvereinbarung mit Mindestversicherungsbedingungen für ärztliche Berufshaftpflichtversicherungen erarbeitet. Nach Gesetz und Rahmenvereinbarung hat jede ärztliche Haftpflichtversicherung für freiberuflich tätige Ärzte und Gruppenpraxen folgende Mindestversicherungsbedingungen zu enthalten:

  • Mitversicherung von Vertretungen (z. B. wegen Urlaub, Krankheit oder Fortbildung) sowie Dauervertretungen;

  • Mitversicherung für in Lehrpraxen bzw. Lehrgruppenpraxen tätige Turnusärzte;

  • Mitversicherung von ärztlichem sowie nichtärztlichem Personal und Famulanten;

  • umfassende Nachdeckung nach Beendigung der ärztlichen Tätigkeit bzw. vorübergehender Einstellung der ärztlichen Tätigkeit;

  • Versicherungsschutz für Schadenersatzverpflichtungen aufgrund des Amtshaftungsgesetzes, d. h. für schulärztliche, amtsärztliche, gemeindeärztliche, distrikts-, kreis- und sprengelärztliche Tätigkeit;

  • Mitversicherung von Bestand und Betrieb einer Hausapotheke;

  • Versicherungsschutz für gutachterliche Tätigkeit (Atteste, Zeugnisse etc.), ausgenommen ist die Tätigkeit als gerichtlich beeidete/r Sachverständige/r;

  • Mitversicherung von ärztlicher Tätigkeit bei organisierten Rettungseinsätzen sowie in Vereinen;

  • Versicherung von Schadenersatzverpflichtungen aufgrund von weltweiten Erste-Hilfe-Leistungen.

Angestellte Ärzte, welche einer freiberuflichen ärztlichen (Neben-)Tätigkeit nachgehen (z. B. Erstellung von Privatgutachten, Tätigkeit auf Basis eines freien Dienstvertrags oder Werkvertrags) sind ebenso verpflichtet, eine Haftpflichtversicherung nach dem Ärztegesetz abzuschließen und nachzuweisen.
Turnusärzte und angestellte Ärzte, die „nur“ im Rahmen ihrer Anstellung tätig sind oder ausschließlich neben ihrer Anstellung Vertretungstätigkeiten nachgehen, gerichtlich beeidete Sachverständige sind oder Sonderklasseeinnahmen im Rahmen ihrer Anstellung haben, müssen keine verpflichtende Haftpflichtversicherung haben. Die Ärztekammern der Bundesländer raten jedoch auch für diese Fälle zum Abschluss einer Haftpflichtversicherung (diese muss jedoch nicht den gesetzlichen Kriterien entsprechen).
Bei einer Gruppenpraxis in Form einer GmbH hat die Versicherung auch Schadenersatzansprüche abzudecken, die gegen einen Arzt aufgrund seiner Gesellschafterstellung bestehen; hier meint der Gesetzgeber offenbar Haftungsansprüche, die den behandelnden Gesellschafter neben der Gruppenpraxis deliktisch treffen, wenn er selbst den Behandlungsfehler begangen hätte.4
Der Versicherer und der ersatzpflichtige Versicherte haften als Gesamtschuldner und der Versicherte und erforderlichenfalls die Österreichische Ärztekammer haben dem Patienten, dessen gesetzlichem Vertreter oder dessen Vorsorgebevollmächtigtem auf Nachfrage Auskunft über die abgeschlossene Berufshaftpflichtversicherung, insbesondere den Versicherer, zu erteilen (§ 52d Abs 7 ÄrzteG).

4. Erhöht ein angestellter Arzt meine Haftung?

Für alle genannten Gruppen gilt, dass für angestellte Ärzte (wie auch angestelltes nichtärztliches Personal) und sonstige Erfüllungsgehilfen nach § 1313 a ABGB wie für eigenes Verschulden gehaftet wird. Insofern erhöht ein angestellter Arzt daher das Risiko für den Dienstgeber, sei es eine Einzelordination, sei es eine Gruppenpraxis.
Allerdings ist die Außenhaftung aus der Tätigkeit mit der Berufshaftpflichtversicherung des Dienstgebers bis zur maximalen Leistungssumme abgesichert. Nicht durch die Versicherung gedeckt sind vorsätzliche Handlungen oder Handlungen oder Unterlassungen, bei denen ein Schadenseintritt mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden musste, jedoch in Kauf genommen wurde, Eigenschäden oder Ansprüche aus dem Vertrag, soweit diese über den Umfang der gesetzlichen Schadenersatzpflicht hinausgehen (vgl. Art. 7 AHVB 2018).
Im Innenverhältnis führt ein Behandlungsfehler zur Innenhaftung des behandelnden Arztes gegenüber der Gesellschaft bzw. dem Beschäftiger, da im Innenverhältnis der behandelnde Arzt die Lege-artis-Ausübung seiner ärztlichen Tätigkeit schuldet. Liegt jedoch ein Anstellungsverhältnis vor, ist die Regressmöglichkeit aufgrund des Dienstnehmerhaftpflichtgesetzes (DHG) beschränkt: Bei entschuldbarer Fehlleistung (culpa levissima) findet kein Regress statt, bei Fahrlässigkeit ist nach Billigkeit eine richterliche Mäßigung möglich (§ 2 Abs. 2 DHG).

5. Was kann ich zur Haftungsminimierung beitragen?

Folgende Handlungen führen zur Haftungsminimierung:

  • State-of-the-Art-Aufklärung und Behandlung (nach objektivem Sorgfaltsmaßstab gemäß dem Stand der medizinischen Erkenntnis zum Behandlungszeitpunkt) sowie Erfüllung sonstiger vertraglicher und gesetzlicher Verpflichtungen;

  • Lückenlose Dokumentation zu Behandlung und Aufklärung der Patienten;

  • Aufrechterhaltung einer angemessenen und den gesetzlichen Anforderungen entsprechenden Haftpflichtversicherung und regelmäßige aktuelle Prüfung, ob auch alle Tätigkeiten und alle Mitarbeiter (auch angestellte Ärzte etc.) vom Versicherungsschutz umfasst sind;

  • Erstellung ordnungsgemäßer Prozesse und Sicherstellung der Einhaltung der Prozesse (SOP) zur Abwicklung des Betriebs, Schulung und Überwachung der Mitarbeiter und Dienstleister;

  • Compliance-Management-System zur Sicherstellung der Organisationsverpflichtung der Dienstgeberorganisation (entsprechend der Komplexität und dem Risikoprofil der jeweiligen Organisation):

    • Welche Regeln sind wie anzuwenden?

    • Wie stelle ich sicher, dass die Regeln durch alle Mitarbeiter eingehalten werden, und wie wird das Wissen auf alle Mitarbeiter übertragen?

    • Wie organisiere ich z. B. besonders risikobehaftete Arbeitsabläufe und wie begrenze ich Risiken?

    • Wie überwache ich die Einhaltung?

    • Wie „bleibe ich am Ball“, um Kontinuität zu sichern und Änderungen mitzubekommen?

    • Wie reagiere ich, falls etwas „passiert“/“Notfallszenarien und -pläne“?

    • Etc.

Fußnoten:

a Rechtsträger der Krankenanstalt (auch kurz „Krankenhausträger“) ist jene juristische oder natürliche Person, die eine Krankenanstalt errichtet und betreibt und der die mit dem Betrieb der Krankenanstalt verbundenen Rechte und Pflichten (wie etwa im KAKuG) zugeordnet sind; oft sind dies auch die jeweiligen Gebietskörperschaften, die hier im Rahmen der Privatwirtschaftsverwaltung nach den allgemeinen zivilrechtlichen Regeln haften.
b Die gesellschaftsrechtlichen Spielregeln (z. B. das Verbot der Einlagenrückgewähr, Konkursantragspflicht, Sorgfaltspflicht der Geschäftsführer) müssen jedenfalls beachtet werden, um das Ziel der Haftungsfreistellung zu erreichen.

Literatur:

  1. Grillberger, in Grillberger/Mosler, Ärztliches Vertragspartnerrecht (2012), 200 ff

  2. Krejci, Probleme des individuellen Kassenvertrages, ZAS 1989, 109 ff (117)

  3. Karollus, in Resch/Wallner, Medizinrecht XXX Rz 69

  4. Fantur, Die neue Ärzte-GmbH aus Sicht des Vertragserrichters, GES 2010/4, 155ff

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